ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA KAMLADE YACHT UND BOOTSSERVICE GMBH

I. VERTRAGSABSCHLUSS

Angebote, des Betriebes sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass sie schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An letztgenannte verbindliche Angebote hält sich der Betrieb 30 Kalendertage gebunden. Dieselbe Bindungsdauer gilt für schriftliche Angebote des Kunden.
Alle Verträge bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Wird ein Vertrag nicht in einer einheitlichen, sowohl vom Kunden als auch vom Betrieb unterzeichneten Urkunde abgeschlossen, so kommt er auch dann zustande, wenn mündliche Vertragsverhandlungen geführt wurden und der Betrieb einen mündliche erteilten Auftrag schriftlich bestätigt.
Nebenabredungen, Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen sind nur gültig, wenn sie vom Betrieb schriftlich bestätigt werden. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.

II. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Preise gelten für Lieferung ab Betrieb.
Vereinbarte Preise sind ohne Abzug zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils nach Vereinbarung fällig. Die Auslieferung kann nicht vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises gefordert werden.
Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Betrieb berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechtigten Zinssatzes für offene Kontorkorrentkredite – mindestens jedoch 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz – zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt hierdurch unberührt.
Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, daß diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. EIGENTUM/EIGENTUMSVORBEHALT

Steht das zu bauende und/oder zu reparierende Werkstück nicht oder nicht im alleinigen Eigentum des Kunden, so hat dieser den Betrieb hierauf bei Abschluss des Vertrages unaufgefordert hinzuweisen. Ebenso hat der Betrieb über nach Vertragsabschluß eintretende Veränderungen der Eigentumsverhältnisse unverzüglich zu informieren.
Ein vom Betrieb im Auftrag des Kunden hergestelltes oder an den Kunden verkauftes Boot/Werkstück bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Betrieb im Zeitpunkt der Lieferung gegen den Kunden aus der Lieferung und/oder der Ausrüstung dieses Bootes/Werkstückes zustehenden Forderungen im Eigentum des Betriebes.
Bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Betrieb im Zeitpunkt der Lieferung gegen den Kunden aus diesem Vertrag oder anderen Leistungen/Lieferungen, die das Boot/Werkstück betreffen, welches Gegenstand dieses Vertrages ist, zustehender Forderungen werden dem Betrieb die nachfolgenden Sicherheiten gewährt:
Soweit Zubehör vom Betrieb geliefert oder von diesem in das Werkstück eingebaut wird, verbleib dieses im Eigentum des Betriebes. Gleiches gilt, soweit Teile vom Betrieb geliefert und/oder von ihm in das Boot eingebaut werden, sofern sie nach dem Einbau nur als unwesentliche Bestandteile des Bootes/Werkstückes anzusehen sind.
Geht an Teilen das Eigentum des Betriebes infolge Einbaues unter, so werden der Betrieb und der Kunde – sofern das Boot/Werkstück nicht Vorbehaltseigentum nach III Ziff. 3 ist – nach § 947 Abs. 1 an der verbundenen oder der neuen Sache Miteigentümer, wobei sich die Anteile nach der vorgenannten Vorschrift nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit Verbindung haben, richtet.
Erlischt das Eigentum des Betriebes an den Teilen nach § 947 Abs. 2 BGB, so einigen sich Betrieb und Kunde bereits jetzt dahingehend, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache insoweit auf den Betrieb übergeht, als dies dem Verhältnis des Verkehrswertes des Bootes/des Werkstückes nach dem Umbau oder der Reparatur zum Rechnungswert des Gesamtumbaues oder der Gesamtreparatur entspricht.
Soweit der Betrieb an verschiedenen Gegenständen Sicherungsrechte hat und diese Rechte die Forderungen des Betriebes um mehr als 10% übersteigen, wird der Betrieb auf Verlangen nach seiner Wahl einen oder mehrere Gegenstände freigeben. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände vor Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes nicht ohne die Zustimmung des Betriebes veräußern. Alle Forderungen aus einer berechtigten oder einer unberechtigten Weiterveräußerung von Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an den Betrieb ab – der Betrieb nimmt diese Abtretung an.
Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände vor Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes nicht ohne die Zustimmung des Betriebes veräußern. Alle Forderungen aus einer berechtigten oder einer unberechtigten Weiterveräußerung von Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an den Betrieb ab – der Betrieb nimmt diese Abtretung an.
Bei Zugriffen Dritter auf an den Betrieb sicherungsübereigneter oder unter Eigentumsvorbehalt stehender Sachen wird der Kunde den/die Dritten unverzüglich auf das Eigentum des Betriebes hinweisen und den Betrieb unverzüglich von Eigentumsansprüchen oder Zugriffen Dritter benachrichtigen.

IV. LIEFERTERMINE

Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit Abschluss des Vertrages.
Ändert oder erweitert sich der Arbeits- oder Lieferumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch oder nach Rücksprache mit dem Kunden, so verliert die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ihre Gültigkeit. Der Kunde kann jedoch verlangen, dass eine neue, dem Umfang der Änderung oder Erweiterung angepasste Lieferfrist festgelegt wird.
Der Kunde kann die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist nicht verlangen, wenn er seine Mitwirkungsverhandlungen, die als solche in dem den Umbau oder die Reparatur des Bootes/Werkstückes betreffenden Vertrag oder in einer Anlage zu demselben aufgeführt sind, nicht zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt oder – ist ein solcher nicht bezeichnet – nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung des Betriebes vornimmt. Gleiches gilt, wenn der Kunde sich mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.
Sowohl im Betrieb als auch im Betrieb von Vorlieferanten entstehende Fälle von höherer Gewalt, Streiks und/oder Aussperrungen, die den Betrieb ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindern, entbinden den Betrieb von der Einhaltung der Lieferfrist und – bis zum Wegfall der höheren Gewalt – von der Erfüllung des Vertrages. Einem Fall höherer Gewalt wird gleichgestellt die für den Betrieb und/oder Vorlieferanten entstehende Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, soweit diese aus der Sicht des Betriebes unvorhersehbar war und hinsichtlich der Verpflichtungen des Betriebes erheblich ist und vom Betrieb unvorhersehbar war. Der Betrieb ist jedoch verpflichtet, den Kunden, soweit es möglich ist, über derartige Verhinderungen zu unterrichten.

V. VERSAND

Alle Lieferungen erfolgen „ab Betriebsgelände“.
Wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, sind die Kosten einer auf Verlangen des Kunden durchzuführenden Versendung einschließlich der Kosten für Verpackung und Verladung vom Kunden zu tragen. Der Betrieb braucht den Versand erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises und der dem Betrieb insoweit entstehenden Kosten zu veranlassen.
Bei der Versendung eines Bootes/Schiffes geht in jedem Fall mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Betriebes die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über.
Werden vom Kunden Transportweg, Versand- und/oder Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben, so trifft der Betrieb die entsprechenden Vorkehrungen nach billigem Ermessen.
Die Haftung des Betriebes für leichte Fahrlässigkeit der von ihr im Zusammenhang mit dem Versand vorzunehmenden Handlungen ist ausgeschlossen. Der Betrieb haftet des weiteren nicht für eine rechtzeitige Ankunft des versandten Gegenstandes.
Für den Versand wird eine Transportversicherung seitens des Betriebes nur auf besonderen Wunsch des Bestellers und nur in dessen Namen und für dessen Rechnung abgeschlossen.
VI. ALTMATERIAL/ENTSORGUNGSKOSTEN

Das bei einer Reparatur und bei einem Umbau anfallende Altmaterial geht, sofern abweichendes nicht vereinbart worden ist, entschädigungslos in das Eigentum des Betriebes über.
Entsorgungskosten für das bei einer Reparatur oder Umbau anfallende Altmaterial trägt der Kunde.

VII. GEWÄHRLEISTUNG

Ist ein Liefergegenstand bzw. ein hergestelltes Werk mangelhaft im Sinne der Bestimmungen des BGB, so beschränken sich die Rechte des Kunden – soweit nicht eine Schadenersatzhaftung wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft in Frage kommt – zunächst darauf, dass der Kunde eine Nachbesserung verlangen kann. Lehnt der Betrieb eine solche Nachbesserung ab oder wird eine solche nicht innerhalb angemessener Frist nach schriftlicher Aufforderung vorgenommen oder scheitert der zweite Nachbesserungsversuch wegen eines Mangels, so stehen dem Kunden sodann die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu.
Macht der Betrieb von seinem Nachbesserungsrecht nach Ziff. 1 Gebrauch, so kann den Mangel selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten beheben bzw. beheben lassen. Die Nachbesserung erfolgt nach Wahl des Betriebes in seinem Betrieb selbst oder an einem vom Kunden nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Bedeutung des Mangels zu bestimmenden dritten Ort.
Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen, soweit sie Mängel an Teilen betreffen, an denen der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung des Betriebes Eingriffe vorgenommen hat; dies gilt nicht, soweit der Kunde die Behauptung des Betriebes, der Eingriff habe einen Mangel herbeigeführt oder verstärkt, widerlegt. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen, soweit der Kunde mangelhafte Teile nicht in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung des Betriebes bereithält. Sie erlöschen schließlich insoweit, als der Mangel ein Teil aus der Herstellung eines bestimmten Dritten betrifft und der Kunde seine Zustimmung verweigert, dieses Teil durch ein gleichwertiges Teil aus der Herstellung eines anderen Herstellers zu ersetzten.
Der Betrieb übernimmt keine Gewähr, für Schäden, die aus den nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhaft Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung -, Verwendung von Betriebsmitteln, die nicht Betriebsanleitungen entsprechen sowie Mängel aufgrund der Verwendung von Austauschwerkstoffen, chemischen, elektrochemischen und/oder elektrischen Einflüssen, sofern sie nicht auf das Verschulden des Betriebes zurückzuführen sind.
Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Betrieb einer besonderen Anweisung des Kunden hinsichtlich einer bestimmten Konstruktion oder eines zu verwendenden Materials entsprochen hat und soweit der Betrieb den Kunden bei Erteilung der Anweisung schriftlich auf den Gewährleistungsausschluss hingewiesen hat.
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

VIII. HAFTUNG FÜR SCHÄDEN

Schadenersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind – es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Betriebes oder deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – sowohl gegen den Betrieb als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche des Kunden wegen Schäden, die beim Auf- und/oder Abslippen eines Bootes oder eines Werkstückes auf dem Betriebsgelände entstehen sowie hinsichtlich von Schäden, die aufgrund Diebstahl, Einbruchs, Feuer, Sturm etc. entstehen.
Haftet der Betrieb für leichte Fahrlässigkeit, so beschränkt sich der Ersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden.
Im Falle des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft, wird die Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben sind, oder dass die Zusicherung bestimmter Eigenschaften den Kunden gerade gegen Mangelfolgeschäden schützen soll.
Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlende Produkte (Produkthaftungsgesetz) bleiben unberührt.

IX. VERSICHERUNG

Während des Umbaues bzw. der Reparatur oder der Einlagerung ist das Boot/Werkstück samt Zubehör seitens des Betriebes nicht gegen Diebstahl, Feuer etc. versichert. Dem Kunden wird daher der Abschluss einer Kaskoversicherung empfohlen.

X. EIGEN- UND FREMDARBEITEN

Der Kunde ist nur mit Zustimmung des Betriebes berechtigt, Arbeiten an seinem Boot/Werkstück auszuführen. Fremden Handwerkern ist der Zutritt zum Betrieb zur Ausführung von Reparatur- bzw. Instandsetzungsarbeiten nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Betriebes gestattet. Fremde Boote dürfen nicht betreten werden.

XI. SCHUTZ VOR RECHTSNACHTEILEN

Sollten eine oder mehrer Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl. An die Stelle von unwirksamen Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung.

XII. ERFÜLLUNGSORT/GERICHTSSTAND

Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Betriebssitz in Bremerhaven.
Gerichtsstand ist Bremen.